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   LAG Hamm, 17.02.2015 - 14 Ta 10/15   

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https://dejure.org/2015,2490
LAG Hamm, 17.02.2015 - 14 Ta 10/15 (https://dejure.org/2015,2490)
LAG Hamm, Entscheidung vom 17.02.2015 - 14 Ta 10/15 (https://dejure.org/2015,2490)
LAG Hamm, Entscheidung vom 17. Februar 2015 - 14 Ta 10/15 (https://dejure.org/2015,2490)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Bewilligung, Berufungsinstanz, Rechtsmittelinstanz, erste Instanz, zweite Instanz, Prozesskostenhilfe, Nachprüfung, Zahlungsanordnung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Bewilligung, Berufungsinstanz, Rechtsmittelinstanz, erste Instanz, zweite Instanz, Prozesskostenhilfe, Nachprüfung, Zahlungsanordnung

  • IWW

    § 11 Abs. 1 RPflG, § ... 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO, § 120 Abs. 4 ZPO, § 119 Abs. 1 ZPO, § 120a Abs. 1 ZPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) RPflG, § 115 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Raten im Berufungsverfahren nach ratenfreier Bewilligung in der ersten Instanz; Befugnis des erstinstanzlichen Gerichts zur Abänderung der Bewilligung und Anordnung von Raten

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Raten im Berufungsverfahren nach ratenfreier Bewilligung in der ersten Instanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2015, 327
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Düsseldorf, 25.04.1995 - 7 Ta 198/94

    PKH-Bewilligung: Erstinstanzliche Bewilligung ohne Raten, zweitinstanzliche

    Auszug aus LAG Hamm, 17.02.2015 - 14 Ta 10/15
    Das Bewilligungsverfahren für die zweite Instanz ist weder das Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Prozesskostenhilfebewilligung für die erste Instanz noch ersetzt es dieses Verfahren (vgl. LAG Düsseldorf, 25. April 1995, 7 Ta 198/94, MDR 1995, 750).

    Dadurch wird sichergestellt, dass nicht zwei Raten, welche dasselbe Verfahren, wenn auch unterschiedliche Instanzen betreffen, gleichzeitig gezahlt werden müssen (vgl. LAG Düsseldorf, 25. April 1995, 7 Ta 198/94, MDR 1995, 750).

    Die Ratenzahlungsanordnung hat keinen Einfluss auf die ratenfreie Bewilligung für die erste Instanz, von den erstinstanzlichen Kosten ist die Partei weiterhin befreit (vgl. LAG Düsseldorf, 25. April 1995, 7 Ta 198/94, MDR 1995, 750; Zöller/Geimer, a. a. O., § 119 ZPO Rn. 61).

  • LAG Hamm, 20.09.2013 - 14 Ta 160/13

    Zu denVoraussetzungen der Aufhebungsentscheidung im

    Auszug aus LAG Hamm, 17.02.2015 - 14 Ta 10/15
    Noch wurde eine solche Aufforderung seinem Prozessbevollmächtigten wie erforderlich (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 20. September 2013, 14 Ta 160/13, juris jeweils m. w. N.) zugestellt.
  • LAG Hamm, 05.07.2013 - 5 Ta 254/13

    Zu den Voraussetzungen der Aufhebungsentscheidung im

    Auszug aus LAG Hamm, 17.02.2015 - 14 Ta 10/15
    Noch wurde eine solche Aufforderung seinem Prozessbevollmächtigten wie erforderlich (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 20. September 2013, 14 Ta 160/13, juris jeweils m. w. N.) zugestellt.
  • OLG Stuttgart, 06.06.2002 - 8 WF 96/00

    Prozesskostenhilfe: Keine Änderung der erstinstanzlich ohne Ratenzahlung

    Auszug aus LAG Hamm, 17.02.2015 - 14 Ta 10/15
    Aufgrund der Vorschriften des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. bzw. § 120a Abs. 1 ZPO ist eine nachträgliche Abänderung der erstinstanzlichen Prozesskostenhilfebewilligung ohne Zahlungsanordnung durch den Rechtspfleger nur unter den Voraussetzungen dieser Bestimmungen zulässig (vgl. OLG Stuttgart, 6. Juni 2002, 8 WF 96/2000 MDR 2002, 1396 m. w. N.).
  • BGH, 21.12.1982 - VI ZR 175/80

    Prozeßkostenhilfe - Ratenzahlung

    Auszug aus LAG Hamm, 17.02.2015 - 14 Ta 10/15
    Deshalb stehen nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung grundsätzlich die Ratenzahlungsanordnungen unter dem Vorbehalt ihrer Ablösung durch eine neue Ratenzahlungsanordnung des in einem späteren Rechtszug für Entscheidungen der Prozesskostenhilfe nach § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständigen Gerichts; mit Wirkung der Neufestsetzung der Raten durch dieses Gericht wird die frühere Ratenzahlungsanordnung gegenstandslos (vgl. BGH; 21. Dezember 1982, VI ZR 175/80, NJW 1983, 944).
  • LAG Hamm, 23.03.2015 - 14 Ta 120/15

    Verfahren des Arbeitsgerichts bei Anordnung eines Einmalbetrages aus dem Vermögen

    Ratenzahlungsanordnungen in den unterschiedlichen Rechtszügen wirken sich zwar nicht auf die maximale Anzahl der zu zahlenden Raten, wohl aber in der Höhe auf eine laufende Zahlungsverpflichtung aus oder können auf einen Rechtszug begrenzt sein ( vgl. näher BGH, 21. Dezember 1982, VI ZR 175/80, NJW 1983, 944; LAG Hamm, 17. Februar 2015, 14 Ta 10/15, juris, Rn. 5 ff.; LAG Düsseldorf, 25. April 1995, 7 Ta 198/94, MDR 1995, 750; Zöller/Geimer, a. a. O., § 119 ZPO Rn. 61 ).
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